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Zur Einführung der Praxisgebühr

Nach Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversiche-rung (GMG) steht fest, dass die Praxisgebühr zum 1. Januar 2004 in die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung eingeführt wird. In der Praxis bedeutet dies, dass der Pati-ent beim ersten Arztbesuch künftig neben seiner Versicherungskarte auch 10,00 € auf den Tisch der Arztpraxis seiner Wahl wird legen müssen.

Durch die Einführung dieses eigenen Finanzierungsbeitrages soll erreicht werden, dass die gesetzlich Versicherten künftig nur dann einen Arzt oder anderen Leistungserbringer im System der gesetzlichen Krankenversicherung aufsuchen, wenn dies medizinisch wirklich erforderlich ist. Durch die mit der Einführung der Praxisgebühr verdeckte Beitragserhöhung soll jedenfalls ein gewisses Kostenbewusstsein bei den Versicherten geschaffen werden. Teilweise wird davon ausgegangen, dass künftig bis zu einem Drittel weniger Patienten ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistun-gen in Anspruch nehmen werden.

Wie die gesetzlich Versicherten auf die Einführung einer weiteren Zuzahlungspflicht im Be-reich der gesetzlichen Krankenversicherung letztlich tatsächlich reagieren werden, ist allerdings ebenso ungewiss wie die Antwort auf die Frage, ob es den Parteien des Bundesmantelvertrages Ärzte, die derzeit noch heftig über Einzelheiten im Zusammenhang mit der Einführung der Praxisgebühr streiten, gelingen wird, zu sachgerechten Ergebnissen zu kommen. Dennoch stehen bereits heute einige wichtige Eckpunkte im Zusammenhang mit der Einfüh-rung der Praxisgebühr fest.

Klarheit besteht etwa darüber, wer auf ärztlicher und wer auf Patientenseite von der Einfüh-rung der Praxisgebühr betroffen sein wird: So wird die Gebühr im ambulanten vertragsärztli-chen Bereich von allen zugelassenen Vertragsärzten, Vertragszahnärzten, ermächtigten Ein-richtungen, Institutionen und Krankenhäusern erhoben. Auch Psychotherapeuten sowie aus-schließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte sind zur Erhebung ebenso verpflichtet wie Krankenhäuser, die mit einer entsprechenden institutionellen Zulassung an der ambulan-ten Versorgung teilnehmen.

Auf Patientenseite ist die Praxisgebühr von allen Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben bei jeder Erstinanspruchnahme in einem Kalendervierteljahr zu entrichten, die nicht auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt. Mit anderen Worten gesagt zahlt nur derjenige Versicherte nicht, der noch minderjährig ist sowie derjenige, der seinen Arzt auf Überweisung mittels Überweisungsschein in Anspruch nimmt. Auch Versicherte, die Kostenerstattung gewählt haben, müssen die Praxisgebühr nicht bei ihrem Arzt entrichten, sondern bekommen diese bei der Erstattung der Arztrechnung von ihrer Krankenkasse abgezogen.

Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme im Rahmen der Schutzimpfung, Prävention (z. B. Mutterschaftsvorsorge), bei ausschließlich belegärztlicher Behandlung sowie bei zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen nicht vorgesehen.

In Notfällen mit sofortigem Behandlungsbedarf - dies dürfte ebenfalls bereits feststehen - wird die Gebühr jedenfalls nicht sofort zu erheben sein. Ob ein solcher Notfall vorliegt, soll der Arzt selbst entscheiden dürfen.

Einzelne Krankenkassen haben zudem bereits angekündigt, chronisch kranke Versicherte, beispielsweise Diabetiker, von der Praxisgebühr zu befreien. Auch bei Versicherten der "sonstigen Kostenträger" fällt eine Praxisgebühr nicht an. Im Gegensatz zu den gesetzlich Versicherten müssen demnach Patienten, die nach Sozialhilferecht, Bundesentschädigungsgesetz, Bundesvertriebenen- und Flüchtlingshilfegesetz bzw. als Kriegsopfer einen Anspruch auf Versorgung haben, die 10 € nicht zahlen.

Dies gilt auch für Angehörige von Bundeswehr und Bundesgrenzschutz, für Post- und Polizeibeamte sowie Bedienstete des Jugendarbeitsschutzes.

Schon jetzt ist zudem absehbar, dass - bis auf einige Ausnahmen - die Praxisgebühr bereits vor der Behandlung bar oder mittels eines elektronischen Abbuchungsverfahrens erhoben werden sollte. Denn das GMG sieht vor, dass sich der Vergütungsanspruch der Leistungserbringer gegenüber der Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung um den Betrag der von ihm einzuziehenden Praxisgebühren verringern wird.

Dies hat zur Folge, dass der Leistungserbringer zwar einerseits durch den mit der Erhebung verbundenen Aufwand und das hiermit wiederum verbundene Risiko, das Geld auch tatsächlich beizu-treiben, belastet wird; insofern konnte sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit ihrer Position, Ärzten und Psychotherapeuten sei nicht zumutbar, alleine das Inkassorisiko zu tragen, gegenüber den Krankenkassen und dem Bundesgesundheitsministerium nicht durchsetzen. Dies mag auf Seiten der Ärzte zwar bedauert werden, andererseits darf jedoch nicht verkannt werden, dass die Einführung der Praxisgebühr in die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung letztlich immerhin den Vorteil mit sich bringt, dass ein Teil der Vergütung künftig schon unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistungserbringung dem Arzt bzw. dem Zahnarzt zufließen wird.

Bei aller Empörung darüber, für die gesetzlichen Krankenkassen künftig Geld eintreiben zu müssen, mag der hiermit verbundene Zinsvorteil den Betroffenen zumindest einen gewissen Trost spenden.

Ob der erhebliche Aufwand, der mit der Erhebung und Quittierung der Praxisgebühr verbun-den ist, seinerseits honoriert werden soll, ist derzeit noch im Streit. Sicher hingegen ist, dass es vor allem die Ärzte und Zahnärzte sein werden, die von dem Ärger der Patienten getroffen werden. Zu Unmut wird insbesondere führen, dass die Praxisgebühr auch dann anfällt, sobald lediglich Leistungen nach den EBM-Ziffern 2, 3 und 170 erbracht werden. Demnach reicht bereits ein telefonischer Kontakt, das Ausstellen eines Überweisungsscheines oder eines Wiederholungsrezeptes aus, um die Praxisgebühr auszulösen. Im Ergebnis ist dies sicher eine Regelung, die nur auf wenig Toleranz stoßen wird.

Möglicherweise werden am Ende nicht alle Neuerungen, die das GMG mit sich bringt, Bestand haben. Ob die Praxisgebühr hiervon betroffen sein wird, bleibt abzuwarten. Vermutet werden darf jedenfalls, dass sich schon kurz nach ihrer Einführung zeigen wird, was auch bereits bei den Verhandlungen zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung, Krankenkassen und Bundesgesundheitsministerium deutlich wurde: Die Realität des medizinischen Alltags wird sich als komplexer erweisen, als dies der Gesetzestext und die derzeit ins Auge gefassten Änderungen des Bundesmantelvertrages Ärzte auch nur erahnen lassen.

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