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Liquidationsberechtigte Ärzte dürfen aufatmen:
Bemessungsgrundlage für Mitarbeiterbeteiligung in Berufsordnung nichtig!

Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.09.2003 (Az: 8 K 3109/00)

Die Festlegung einer Mindestbeteiligung am Liquidationserlös für ärztliche Mitarbeiter durch die Berufsordnung einer Ärztekammer ist nur auf der Grundlage einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung möglich.

Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 25.09.2003 steht fest, dass § 29 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen nichtig ist. § 29 Abs. 3 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen regelt die Beteiligung von ärztlichen Mitarbeitern am Liquidationserlös ihrer vorgesetzten Ärzte. Die mit einem Normenkontrollantrag erfolgreich angegriffenen Bestimmungen verpflichteten liquidationsberechtigte Ärzte dazu, ärztlichen Mitarbeiter, die für sie abrechnungsfähige Leistungen erbringen, durch vertragliche Vereinbarung oder in Form einer Poolordnung zu beteiligen. Bemessungsgrundlage für die Mitarbeiterbeteiligung sollte der Liquidationserlös vermindert um die gesetzlichen und verträglichen Abzüge sein. Die Beteiligung sollte eine Höhe von mindestens 20 % und mindestens 50 % erreichen, wenn die liquidationsfähige Leistung vom Mitarbeiter auf Dauer überwiegend selbst erbracht worden ist.

Damit begründete die erfolgreich angefochtene Bestimmung konkrete finanzielle Verpflichtungen für liquidationsberechtigte Ärzte, weil diese unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Mindestbeteiligung bestimmter Mitarbeiter am Liquidationserlös vorschrieb und dazu verpflichtete, die Mitarbeiterbeteiligung im Wege vertraglicher Vereinbarung oder mittels Poolordnung vorzunehmen.

Wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen mitteilt, stehe der Ärztekammer Niedersachsen aufgrund der ihr durch den Gesetzgeber verliehenen Satzungsgewalt jedoch keine Kompetenz zur Begründung solcher zivilrechtlicher Ansprüche zu. Folglich sei § 29 Abs. 3 Satz 3 bis 5 Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen mangels ausreichender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nichtig.

Zur Vermeidung künftiger Rechtstreitigkeiten weist der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes allerdings ausdrücklich und vorsorglich auch daraufhin, dass die für nichtig erklärte Norm dann nicht zu beanstanden gewesen wäre, wenn das Niedersächsische Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage enthalten würde.

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