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Das Oberlandesgericht München hatte in zweiter Instanz über die Zulässigkeit der Verwendung eines Klinikprospektes für plastisch-chirurgische Operationen zu entscheiden. Dort wurden zahlreiche sogenannte "Vorher-Nachher" Fotos gezeigt, die den äußeren körperlichen Befund der Patientin vor und nach der Behandlung zum Gegenstand hatten. Es wurden insbesondere Partien des Kinns, der Nase, der weiblichen Brust, der Lippen, der Ohren, der Oberarme und des Bauchs/Hüftbereichs gezeigt. Außerdem wurden Schönheitschirurgen in Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit und in Berufskleidung gezeigt. Nach der bislang nur mündlich vorliegenden Urteilsbegründung des Gerichts seien derartige Werbehandlungen nur unzulässig, soweit sich die Werbung auf die Behandlung von Krankheiten beziehe. Nach Ansicht des Gerichts sei vorliegend der Zweck der Werbung jedoch darauf gerichtet, kosmetische Operationen anzupreisen, nicht darauf, die Behandlung von psychischen Belastungen, die mit körperlichen Verunstaltungen einhergehen können, zu bewerben. Juristen sehen in der Entscheidung des Oberlandesgerichts München eine deutliche Lockerung des bisher sehr restriktiven Werberechts auf dem Gebiet der Heilkunde mit großen Auswirkungen für den Wettbewerb der Kliniken untereinander. |
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