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Die Testamentsvollstreckung im ärztlichen Testament


Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt

Statistischen Erhebungen zufolge hinterlässt nur ein geringer Anteil der Bundesbürger ein Testament. Von dieser geringen Anzahl an Testamenten enthalten wiederum nur wenige Regelungen die über die klassischen testamentarische Inhalte von Erbeinsetzung, Enterbung, Teilungsanordnung, Vermächtnis oder Auflage hinausgehen.

Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Testamentsvollstreckung zu. Sie eröffnet dem Erblasser die Möglichkeit, in bestimmten Grenzen über eine Person seines Vertrauens - den Testamentsvollstrecker - auch über den Tod hinaus Einfluss auf den Nachlass zu nehmen. Diese Einflussnahme kann beispielsweise darin bestehen, einen Erben von den übrigen Miterben (etwa den überlebenden Ehegatten) von den übrigen Erben (zum Beispiel minderjährigen Kindern) weitestgehend unabhängig zu machen. Ferner kann der Erblasser mit der Testamentsvollstreckung auf eine gerechte und unhabhängige Verteilung des Nachlasses hinwirken und damit Auseinandersetzungen unter den Miterben vorbeugen

Ein weiterer Aspekt besteht in der Vereinfachung der Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses. Je größer und umfangreicher der Nachlass, um so größere Bedeutung erlangt dieser Aspekt und damit die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Beispielsweise kann die Testamentsvollstreckung eines niedergelassenen Arztes in der Anordnung des zügigen Verkaufes der Arztpraxis bestehen, denn die Veräußerung durch die Erben die bereits mit dem Trauerfall emotional belastet und möglicherweise noch geschäftsunerfahren sind, kann zu einem erheblichen Abschlag beim Kaufpreis führen. Sind die Erben zudem noch zerstritten oder infolge Unfall, Krankheit etc. handlungsunfähig, stehen weitere, erhebliche Einbußen bei der Veräußerung zu befürchten, da die Erbengemeinschaft ohne Testamentsvollstreckung immer nur einstimmig handeln kann. Diese Minderung des Nachlasswertes läuft dem Willen des Erblassers, sein Vermögen zu erhalten zuwider.

Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich jedermann werden, nicht jedoch der Alleinerbe. Zweckmäßigerweise sollte der Erblasser die Person des Testamentsvollstreckers jedoch nach ihrer Eignung und Geschäftserfahrenheit auswählen. Die Erfahrung bei Nachlassstreitigkeiten hat zudem gezeigt, dass Personen, die nicht der Erbengemeinschaft angehören, geeigneter zur Testamentsvollstreckung erscheinen, als einer der Erben. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer denen die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers vertraut ist, kommen dabei als mögliche Personen in Betracht.

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