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Das Oberlandesgericht München hatte in zweiter Instanz über die Zulässigkeit diverser Werbemaßnahmen in einem Faltblatt einer Klinik für Knie- und Wirbelsäulenchirurgie zu entscheiden. Dort wurden chirurgische Leistungen im Bereich des Knies und der Wirbelsäule beworben durch die Aussagen "Vorsprung durch Spezialisierung", "Wirbelsäulenspezialist" und "Kniespezialist" und dem Hinweis auf mehr als 13.000 operierte Patienten. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei diesen Aussagen um unzulässige, berufswidrige Werbung nach § 27 der Berufsordnung für Ärzte, da die Weiterbildungsordnung nicht mit jeder Spezialisierung gleichzeitig die Berechtigung verknüpfe, diese auch zu führen. Die Weiterbildungsordnung sehe nicht vor, dass die streitgegenständlichen Zusatzbezeichnungen geführt werden dürften, weshalb die Werbemaßnahmen unzulässig seien. |
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