Praxisgebühr - wie eintreiben?
|
Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt
|
Fraglich ist im Zusammenhang mit der jetzt vom Gesetzgeber beabsichtigten Einführung einer Praxisgebühr, ob der Arzt, der bei säumigen Patienten gezwungen ist, den Forderungseinzug (Inkasso) zu betreiben, berechtigt ist, die Kosten für Porto, Mahnschreiben etc. als Auslagen an den Patienten neben der Praxisgebühr weiter zu geben.
Aller Voraussicht nach wird auch die Praxisgebühr Teil des Vergütungsanspruches des Arztes sein. Gleiches würde auch für alle Auslagen gelten, die mit dieser Praxisgebühr im Zusammenhang stehen.
Einschlägig zu dem Vergütungsanspruch des Arztes sind daher insbesondere die Regelungen des § 8 Bundesmantelvertrag Ärzte und die Normen der GOÄ. Für Porto gilt die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 3 GOÄ. Danach dürften für die Versendung der Arztrechnung Versand und Portokosten grundsätzlich nicht berechnet werden. Die Auslagen für Mahnungen sind zwar hier nicht ausdrücklich erwähnt. Der Sinn und Zweck der Regelung des § 10 GOÄ und seines abschließenden Kataloges spricht jedoch gegen die Zulässigkeit einer Weitergabe von Kosten für Porto und Mahnschreiben.
Zudem wären auch Auslagen nur abrechenbar, wenn der Patient eine nach § 12 GOÄ prüfbare Rechnung mit den dort genannten Angaben erhalten würde.
Demzufolge sind die Kosten für Porto und Mahnschreiben grundsätzlich nicht auf den Patienten umlegbar. Eine Alternative für den Arzt besteht allenfalls in einer schnellen Zahlung im Rahmen des sog. Elektronic-Cash (EC) oder mit Euroscheckkarte unmittelbar nach der Behandlung oder der Erteilung einer Einzugsermächtigung für das Bankkonto des Patienten. Dies setzt jedoch voraus, dass der Patient unmittelbar nach Behandlung eine entsprechende Rechnung nach § 12 GOÄ erhält.
|