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Broglie, Schade & Partner GbR, Rechtsanwälte

In Kooperation mit:
von Schmidt-Pauli und Partner, Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

Juristische Beratungsschwerpunkte verschieben sich


H.-J. Schade
Rechtsanwalt

Gesundheitspolitische Einflüsse beeinflussen merkbar juristische Schwerpunkte. Sinkende Einnahmen im Kassenbereich führen zur Hinterfragung neuer Spielräume für den Arzt als Privatarzt, Gewerbetreibender und gewerblicher Unternehmer.

Statistisch gesehen gibt es eine signifikante Akzentveränderung im Bereich additiver gewerblicher Tätigkeit als Arzt in eigener Person und dem wirtschaftlichen Interesse, das Familienmitglieder von Ärzten nunmehr bereit sind, wahrzunehmen.

Orthopäden als Vorreiter

In der Orthopädie / Sportmedizin ist es der Wunsch vieler Mediziner, das Medizinprodukt Hyaluronsäure mit Gewinn zu veräußern. Im Hintergrund steht die Anordnung der GOÄ, Praxisbedarf zum Einkaufspreis weiterzugeben. Wer die Preise innerhalb der Praxis erhöht, hat ein steuerliches Problem mit der Nichtabführung von Mehrwertsteuer, dem Risiko der Infektion der Gesamtpraxis in der Gemeinschaftspraxis und einem strafrechtlichen Konflikt im Sinne eines Betrugsverdachts zu Lasten des Patienten .

Ferner gehen immer mehr Orthopäden / Sportmediziner Verbindungen ein zu Fitness-Studios oder bauen - oft gemeinsam mit Physiotherapeuten - eigene Fitness-Strukturen auf. Hier kommt die Frage von ausgelagerten Praxisräumen, das Problem der Abgrenzung gewerblicher Tätigkeit im Sportbereich und der Einsatz von Analysegeräten und ihre juristische Bewertung als Heilkunde oder als gewerbliche Tätigkeit zum Tragen.

Nahrungsergänzungsmittel und Wellness-Produkte in der Arztpraxis

Immer mehr drängen Vertriebsorganisationen für Nahrungsergänzungsmittel und Magnetprodukte die Ärzte, ihre Produkte zu empfehlen. Auch hier gibt es massive berufsrechtliche Interessenkollisionen und steuerliche Aspekte sind zu beachten.

Der Arzt ist - unter anderem - auch bei Präventions- und Wellness-Produkten verpflichtet, über mögliche Kontraindikationen aufzuklären. Das heißt, ein Arzt, der z. B: Magnetbandagen, Permanent-Magnet-Schlafsysteme oder Magnetfeldmatten empfiehlt, muss schriftlich darüber aufklären, dass solche Produkte bei Herzschrittmachern und in der Schwangerschaft nicht indiziert sind. Die Aufklärung ist sowohl zu dokumentieren als auch gegenüber dem Patienten schriftlich nachzuweisen.

Gleiches gilt für Nahrungsergänzungsmittel. Auch hier ist der Arzt, wenn er ein Produkt benennt, verpflichtet darauf hinzuweisen, dass er persönlich keine heilkundliche Kontraindikationen sieht und dass der Patient Bezugsquellenfreiheit hat. Dies ist ebenso schriftlich festzuhalten.

Es ist festzustellen, dass im Markt eine fast 100%-ige Unkenntnis über diese extrem wichtigen Pflichtenstellungen der Berufsrechtsfunktionen herrscht.

Werbung wird immer wichtiger

Im Anti-Aging-Bereich dringen Pharmafirmen mit Veranstaltungsserien immer stärker in den Laienbereich vor. Etablierte Patientenströme werden umgesteuert. Also wird Patientenwerbung in Wort, Bild und Internetvortrag immer wichtiger. Die Abgrenzung zwischen zulässiger sachlicher Information und Werbung wird immer stärker zu einer Gratwanderung. Sinnvoll ist hier, sich im Vorfeld durch Merkblätter, Vorträge etc. zu informieren, um anschließenden Ärger zu vermeiden. Auch hier hat derjenige, der sich informiert, Vorsprung im Markt.

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