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von Schmidt-Pauli und Partner, Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
in den Jahren 1999 und 2000 verfassungswidrig?


Andreas von Schmidt-Pauli
Steuerberater

Bis zum 31.12.1998 unterlagen Veräußerungsgewinne nur dem halben Steuersatz. Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 / 2000 / 2002 wurde diese Begünstigung aufgehoben mit der Folge, dass diese Gewinne ab dem 1.1.1999 in der Regel voll besteuert worden sind.

Mit dem Gesetz zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes ist die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen ab dem 1.1.2001 erneut geändert worden. Nunmehr kann ein Unternehmer, der das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist, beantragen, dass der Veräußerungsgewinn mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert wird. Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des Durchschnittssteuersatzes, mindestens jedoch 19,9 v. H. Der Gesetzgeber hat die Forderungen des Deutschen Steuerberaterverbands e. V. nach rückwirkender Einführung dieser Vorschrift zum 1.1.1999 abgelehnt. Der Verband hatte verfassungsmäßige Bedenken gegen die unterschiedliche Besteuerung für den Zeitraum 1999 und 2000 aufgezeigt, weil die Gesetzeslage in diesen beiden Jahren zu einer willkürlichen Benachteiligung dieser Personen führte.

Auch das Finanzgericht Düsseldorf äußert in einem Beschluss ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der ungleichmäßigen Besteuerung der Veräußerungsgewinne in den Jahren 1999 und 2000. Es ist davon auszugehen, dass das Gericht auch im Hauptsacheverfahren so entscheidet. Danach wird sich der Bundesfinanzhof und später u. U. auch das Bundesverfassungsgericht mit dem Thema beschäftigen.

Betroffene sollten deshalb unter Hinweis auf den Beschluss Einspruch gegen benachteiligende Steuerbescheide einlegen oder durch Ihren Berater einlegen lassen.

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