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von Schmidt-Pauli und Partner, Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

Vermeidung der Steuerpflicht bei Wechsel von geringfügiger Beschäftigung zur Vollbeschäftigung


Andreas von Schmidt-Pauli
Steuerberater

Das Entgelt für Beschäftigungen in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn (325 Euro-Jobs) unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht. Bei der Besteuerung ist zwischen drei Möglichkeiten zu unterscheiden:

  • Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte,
  • Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber,
  • Steuerfreiheit im Steuerabzugsverfahren in Verbindung mit der Freistellungsbescheinigung.

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass

  • für das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 12 v. H. entrichtet werden und

  • die Summe der anderen Einkünfte im gesamten laufenden Kalenderjahr nicht positiv ist.

Die Steuerfreiheit des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung kann dann nicht gewährt werden, wenn einer Beschäftigung in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nachgegangen wird und die Summe der anderen Einkünfte deswegen positiv wird, weil nach Beendigung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im gleichen Kalenderjahr ein reguläres Arbeitsverhältnis aufgenommen wird und dadurch positive Einkünfte anfallen.
Meldet und zahlt allerdings der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer für den gesamten Zeitraum der geringfügigen Beschäftigung nach, dann muss der Arbeitnehmer die Einkünfte aus dieser Beschäftigung nicht nachträglich versteuern.

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