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Das Entgelt für Beschäftigungen in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn (325 Euro-Jobs) unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht. Bei der Besteuerung ist zwischen drei Möglichkeiten zu unterscheiden:
Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass
Die Steuerfreiheit des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung kann dann nicht gewährt werden, wenn einer Beschäftigung in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nachgegangen wird und die Summe der anderen Einkünfte deswegen positiv wird, weil nach Beendigung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im gleichen Kalenderjahr ein reguläres Arbeitsverhältnis aufgenommen wird und dadurch positive Einkünfte anfallen. |
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