|
Schuldzinsen (z. B. Darlehenszinsen) können nur als Betriebsausgaben Gewinn mindernd geltend gemacht werden, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung von Darlehenszinsen liegt demnach nur bei einer betrieblichen Verwendung des Darlehensbetrags vor.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind Darlehenszinsen nicht betrieblich veranlasst, wenn mit dem Darlehen Betriebsausgaben finanziert werden sollten, tatsächlich aber die betrieblichen Aufwendungen vor Auszahlung des Darlehens mit vorhandenen liquiden Mitteln bezahlt und der Darlehensbetrag zur privaten Festgeldanlage verwendet wurde.
Bei der Fremdfinanzierung von Betriebsausgaben ist also genauestens auf die zeitliche Abfolge zu achten. Die Aufwendungen dürfen im Zeitpunkt des Zuflusses des Darlehensbetrags noch nicht bezahlt worden sein. Erst nach Zufluss des Darlehensbetrags darf die Begleichung der betrieblichen Aufwendungen erfolgen. Für bereits mit Eigenmitteln bezahlte betriebliche Aufwendungen kann ein Darlehen nicht mehr verwendet werden.
|