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Broglie, Schade & Partner GbR, Rechtsanwälte

In Kooperation mit:
von Schmidt-Pauli und Partner, Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

Vorsicht bei Beleihung von Lebensversicherungsverträgen


Andreas von Schmidt-Pauli
Steuerberater

Lebensversicherungsverträge werden zur Finanzierung z. B. von Bauvorhaben sehr oft beliehen. Bei der Beleihung ist besondere Vorsicht geboten, weil die Beiträge bei einer festgestellten Steuerschädlichkeit nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden können und die Erträge außerdem besteuert werden. Liegen die Darlehen über 25.565 €, dann ist der Sicherungsnehmer verpflichtet, dem für den Versicherungsnehmer zuständigen Finanzamt darüber Mitteilung zu machen. Das Finanzamt erteilte in diesen Fällen dann anschließend einen Feststellungsbescheid.

Zukünftig wird entsprechend eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen ein negativer Feststellungsbescheid nur noch dann erteilt, wenn der Versicherte dies ausdrücklich beantragt.

Aus diesem Grund sollten alle Versicherten, die ihre Lebensversicherung - egal in welcher Höhe - zukünftig beleihen, diesen Antrag stellen und auch überwachen, dass ein Bescheid erteilt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Finanzierung verlängert wird. Bestätigt das Finanzamt die Steuerunschädlichkeit, dann ist es auf Dauer gebunden. Wird vom Finanzamt bestätigt, dass die Beleihung steuerschädlich ist, können noch frühzeitig Rettungsmaßnahmen ergriffen werden.

Grundsätzlich sollten Sie uns als Steuerberater vor Beleihung von Lebensversicherungsverträgen fragen.

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