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von Schmidt-Pauli und Partner, Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

Kinderzulage für ein auswärts untergebrachtes Kind, das am Studienort in der geförderten Wohnung wohnt


Andreas von Schmidt-Pauli
Steuerberater

Für die Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz kommt es alleine darauf an, dass das Kind zum Zeitpunkt der Anschaffung des geförderten Objekts zum Haushalt der Eltern gehört.

In der hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird weiter klargestellt, dass es ausreicht, wenn das Kind irgendwann im Förderzeitraum zum elterlichen Haushalt gehört und dass ein Wegfall der Haushaltszugehörigkeit im Förderzeitraum unschädlich ist. Die Tatsache, dass das auswärts untergebrachte Kind selbst in der geförderten Wohnung wohnt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

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