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Bei der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge hat der Arzt für jeden Kalendermonat 1 v. H. des inländischen Kfz-Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen und Umsatzsteuer als Privatanteil zu Grunde zu legen. Beim Erwerb gewährte Rabatte und Nachlässe bleiben unberücksichtigt.
Es kommt also nicht auf die Anschaffungskosten an, der ListenNeupreis ist maßgebend. Dies gilt auch bei Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs.
Der Nachweis einer geringeren privaten Nutzung ist ausschließlich durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs und durch Nachweis der Aufwendungen durch Belege möglich.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt,
- Reiseziel,
- Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.
Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus die selben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Die Anforderungen, die an ein elektronisches Fahrtenbuch zu stellen sind, wurden in einem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen festgelegt.
Das Finanzgericht BadenWürttemberg bestätigt diese Auffassung: Ein elektronisches Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß geführt, wenn nachträgliche Veränderungen ausgeschlossen sind, zumindest aber dokumentiert werden. Ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, ist ein Nachweis der privaten Nutzung durch dieses Fahrtenbuch ausgeschlossen. Es ist ferner dann nicht mehr zu prüfen, ob das Ergebnis dieses Fahrtenbuchs inhaltlich richtig sein könnte.
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