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von Schmidt-Pauli und Partner, Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

Ansparrücklage: Finanzamt muss dem Unternehmer glauben


Andreas von Schmidt-Pauli
Steuerberater

Unternehmer können eine Gewinn mindernde Ansparrücklage in Höhe von 40 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer beweglicher Wirtschaftsgüter bilden, wenn ihr Unternehmen bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet. Die Rücklagen (insgesamt max. 300.000 DM/154.000 EUR) müssen in der Buchhaltung für jedes Investitionsvorhaben einzeln erfasst werden. Außerdem muss das Wirtschaftsgut genau bezeichnet werden, damit nachvollziehbar ist, ob die getätigte Investition mit der geplanten übereinstimmt.

Die Finanzverwaltung verlangte bisher, die Rücklage durch weitere Nachweise glaubhaft zu machen, z. B. durch Angabe des Zeitpunkts der Anschaffung. Diesen überzogenen Anforderungen hat jetzt der Bundesfinanzhof ein Ende bereitet. Für die Bildung einer Ansparrücklage ist es nicht notwendig, dass tatsächlich eine Investitionsabsicht besteht. Dies ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Das Gericht erklärt es darüber hinaus für zulässig, dass ein Unternehmer in mehreren Betrieben Rücklagen für die gleichen Wirtschaftsgüter bildet.

Wird für die einzelnen Wirtschaftsgüter eine Rücklage gebildet und erfolgt tatsächlich eine Anschaffung oder Herstellung im darauf folgenden Jahr, kann in diesem Jahr außerdem eine Sonderabschreibung von 20 v. H. vorgenommen werden.

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