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In Kooperation mit:
von Schmidt-Pauli und Partner, Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

Ansparrücklage für einen noch zu eröffnenden Betrieb


Andreas von Schmidt-Pauli
Steuerberater

Bereits vor der Eröffnung eines Betriebs ( z.B. Arztpraxis ) darf für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs setzt die Bildung einer Ansparrücklage für einen erst noch zu eröffnenden Betrieb voraus, dass die Investitionsentscheidung ausreichend konkretisiert ist.

Sollen die wesentlichen Grundlagen angeschafft werden, ist sogar deren verbindliche Bestellung erforderlich.

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