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von Schmidt-Pauli und Partner, Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

Kindergeld: Verlustabzug bei eigenen Einkünften des Kindes


Andreas von Schmidt-Pauli
Steuerberater

Übersteigen die eigenen Einkünfte des Kindes im Jahr 2002 den Betrag von 7.188 Euro, so wird weder Kindergeld gezahlt, noch werden Freibeträge für das Kind gewährt. Wie die Einkünfte des Kindes zu ermitteln sind und was dabei berücksichtigt werden muss, war in den letzten Jahren Gegenstand zahlreicher Entscheidungen der Gerichte. Eine weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Art der Ermittlung der Einkünfte zeigt auf, dass die Einkünfte des Kindes nicht im Sinne des "Einkommens" oder des "zu versteuernden Einkommens", sondern im Sinne der "Einkünfte" nach dem Einkommensteuerrecht zu verstehen sind. Deshalb ist ein Verlustabzug auf Grund eines Verlustvortrags oder Verlustrücktrags bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte des Kindes ausgeschlossen.

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