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Vorstandsmitglieder von Kassenärztlichen Vereinigungen haften aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch für Amtspflichtverletzungen.
Diese Tatsache ist manchen Vorstandsmitgliedern nicht bekannt, ergibt sich aber aus § 79 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 42 SGB IV.
§ 42 Abs. 1 SGB IV lautet wie folgt:
"Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich bei Verlet-zung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Art. 34 des Grundgesetzes."
Danach haften Vorstandsmitglieder bei Verletzung einer ihnen gegenüber Dritten obliegenden Amtspflicht auch persönlich. Schadensersatzpflicht besteht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der obliegenden Pflicht. Vorsätzliche Amtspflichtverletzungen sind wohl kaum denkbar. Fahrlässige Pflichtverletzungen dürften aber eher in Betracht kommen.
Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße nicht beachtet wurde, d.h. einfachste und naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind.
Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht damit entlasten, dass es anführt, mit der Materie nicht genügend vertraut zu sein. Dies würde nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 35, 52, 62 = SozR Nr. 49 zu § 1259 RVO - DRV 1973, 36) nicht ausreichen.
Da für die Haftungsfrage auch das Stimmverhalten jedes Vorstandsmitgliedes bei der Beschussfassung von Bedeutung sein kann, kann die Protokollierung der Art der Stimmabgabe eines jeden einzelnen Mitgliedes verlangt werden. Bei Pflichtverletzungen haftet jedes einzelne Mitglied des Vorstandes nach Maßgabe seiner Verantwortung.
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