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von Schmidt-Pauli und Partner, Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf einer Immobilie


Andreas von Schmidt-Pauli
Steuerberater

Bei der Vereinbarung eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens mit Festzinsvereinbarung steht dem Darlehensnehmer während der Zinsbindungsfrist kein Recht zur Kündigung des Vertrags zu. Die Bank ist zu einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags i. d. R. nur dann bereit, wenn ihr der Darlehensnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlt.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist eine auf Grund vorzeitiger Darlehensrückzahlung wegen Verkaufs einer Immobilie geleistete Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Den Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung in einem solchen Fall hat das Gericht bisher nur zugelassen, wenn der Verkaufserlös nachweislich zum Erwerb eines anderen zur Einkünfteerzielung bestimmten Objekts eingesetzt wird.

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