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Inzwischen sind fast alle Berufsordnungen in Deutschland geändert worden. Fast überall finden wir nun die Regelung, dass Ärzte nicht für eine gewerbliche Heilkundegesellschaft im ambulanten Bereich arbeiten dürfen. Anhand einer Musterantwort der Landesärztekammer Hessen stellen wir nochmals diesen Tatbestand für Interessierte dar. Landesärztekammer Hessen an Anwaltsbüro: Gesundheitszentrum Sehr geehrter Herr Kollege, von der Errichtung eines gewerblichen Gesundheitszentrums, das als Gegenstandszweck die Ausübung der Heilkunde am Patienten ansieht, kann ich Ihnen aus berufsrechtlicher Sicht nur abraten. Nach § 17 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen ist die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen. Im Übrigen ist nach dem § 22 und Kapital D Nr. 9 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen die Partnerschaftsgesellschaft, die BGB-Gesellschaft oder eine Kooperationsgemeinschaft zulässig. Diese Regelung findet ihre Grundlage darin, dass die Rechtsform der GmbH mit dem ärztlichen Beruf nicht vereinbar ist. Der ärztliche Beruf ist ein freier Beruf und kein Gewerbe, so dass die ärztliche Tätigkeit nicht abhängig und weisungsgebunden im Namen einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten Kapitalgesellschaft ausgeübt werden kann. Das für die Ausübung des Arztberufes wesensgemäße Vertrauensverhältnis zum Patienten und die Unmittelbarkeit des Arzt-Patienten-Verhältnisses werden gestört, wenn der Patient einer juristischen Person gegenübersteht. Darüber hinaus erwartet der Patient von der ärztlichen Berufsausübung, dass nicht kommerzielle, sondern berufsethische Gesichtspunkte im Vordergrund stehen. Mit diesen Erwartungen ist es auch nicht zu vereinbaren, dass die Dienstleistung im Rahmen einer an kommerziellen Interessen orientierten Kapitalgesellschaft erbracht wird. Das Vertrauen des Patienten in die gewissenhafte ärztliche Berufsausübung beruht des wei-teren auf der uneingeschränkten persönlichen Haftung des Arztes, die mit der Rechtsform der Kapitalgesellschaft nicht vereinbar ist. Bedenken bestehen auch aus dem Gesichtspunkt der Geheimhaltung vertraulicher Mitteilungen des Patienten an den Arzt bei dessen Berufsausübung. Im Rahmen einer GmbH ist es möglich, dass ein Nichtarzt Geschäftsführer ist, der dann dem die Heilkunde ausübenden Arzt gegenüber weisungsbefugt wäre. Bedenken gegen die GmbH als Träger Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit bestehen dann, wenn eine Niederlassung umgangen wird, weil die GmbH als solche nicht an die Werbevorschriften der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen und auch nicht an die Gebührenordnung gebunden ist. In der Literatur wird die Ausübung des ärztlichen Berufs in der Rechtsform einer GmbH zwar diskutiert, der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat aber bereits entschieden, dass die Ausübung in der Form der GmbH nicht zulässig ist. |
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