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Aut-idem-Regelung führt zu grotesker Haftungssituation


Maximilian G. Broglie
Rechtsanwalt

Die Apotheker sollen Anfang nächsten Jahres ein wirkstoffidentisches, kostengünstiges Arzneimittel abgeben, wenn der Arzt nicht ausdrücklich auf der Abgabe eines bestimmten Arzneimittels besteht (sog. Aut-idem-Regelung, aut-idem heißt "oder dasselbe", bzw. "wirkstoffgleich").

Seit 1994 können Vertragsärzte bei der Arzneimittelverordnung auf die Aut-idem-Verordnung zurückgreifen. Grundlage hierfür ist § 129 Abs. 1 SGB V. Danach sind die Apotheken zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels verpflichtet, wenn der verordnende Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel durch den Apotheker zugelassen hat. Lediglich das entsprechende "Aut-idem"-Feld links von der Verordnungszeile muss gekennzeichnet werden.

Nach § 73 Abs. 5 Satz 1 SGB V muss der Arzt dem Apotheker die Substitution ausdrücklich erlauben. Dabei bleibt die Haftung des Arztes für die Verordnung auch dann bestehen, wenn der Apotheker das Präparat ausgesucht hat. Werden die Pläne des Gesundheitsministeriums Gesetz, ist der Apotheker nicht mehr der Erfüllungsgehilfe des Arztes, das Rezept würde den Apotheker nicht länger binden. Um dies zu verhindern, müsste der Arzt die Substitution seiner Verordnung durch ein wirkstoffgleiches Präparat explizit untersagen. Die Aut-idem-Regelung kehrt die heutige Rechtslage, bei der das Substitutionsrecht des Apothekers die Ausnahme ist, die der Arzt ausdrücklich erlauben muss, um.

Bei fehlerhafter Substitution müsste der Apotheker für Patientenschäden und Unwirtschaftlichkeit haften. Denn bei Umsetzung der Aut-idem-Regelung für Arzneiverordnungen wird der Apotheker quasi Mitbehandler des Arztes. Das ist aber unvereinbar mit dem Berufsbild des Apothekers, aber auch des Arztes, weil insoweit ärztliche Aufgaben mit Nicht-Ärzten nicht teilbar sind. Der Arzt hat bekanntlich den Patienten darauf hinzuweisen, dass er bei auftretenden Nebenwirkungen konsultiert werden muss. Schreibt aber der Arzt künftig nur noch den Wirkstoff auf das Rezept und bei Generika nicht mehr den Handelsnamen, und gibt daraufhin der Apotheker das preisgünstigste Medikament an den Patienten ab, so liegt eine geteilte Therapieentscheidung von Arzt und Apotheker vor. Folglich ist dann der Apotheker für seine Auswahlentscheidung auch zur Verantwortung zu ziehen. Er muss also dafür zivil- und strafrechtlich haften.

Da nur der Arzt die Anamnese kennt und diese auch aus Schweigepflichtsgründen dem Apotheker nicht mitgeteilt werden kann, muss die Verantwortung für die Medikation beim Arzt verbleiben. Ein Patient mit Alkoholproblemen wird vom Arzt kein Arzneimittel mit Alkohol verordnet bekommen. Diese Kenntnisse fehlen dem Apotheker. Der Apotheker müsste Diagnose und Indikation kennen, wenn er das konkrete Arzneimittel auswählt. Und damit träfe er quasi eine therapeutische Entscheidung, die naturgemäß Sache des Arztes ist.

Der Arzt kann die Arzneitherapie bei der ins Auge gefassten Regelung nicht mehr ordnungsgemäß dokumentieren. Mit der systematischen Substitution übt der Apotheker Heilkunde aus.

Bei einer derartigen Regelung gäbe es auch keinerlei Rechtfertigung mehr für die Schaffung von Arzneimittelrichtgrößen und Arzneimittelregressen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise. Der Arzt kann dann nur noch für Verordnungsmengen, nicht jedoch für Budgets oder Wirtschaftlichkeit verantwortlich gemacht werden.

Bei einer falschen Substitution durch den Apotheker, wenn also das spezielle vom Apotheker ausgewählte Arzneimittel infolge von Nebenwirkungen zu Körperschäden oder zum Tod des Patienten führt, kann der Arzt nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden, vielmehr müsste dann der Apotheker dafür gerade stehen. Die Auswahlverantwortung muss infolgedessen beim unmittelbar Handelnden verbleiben. Die systematische Übertragung der Auswahlverantwortung für Arzneimittel an einen Nicht-Arzt scheint wegen der damit verbundenen Patientengefährdung verantwortungslos.

Ergebnis: Die gezielte Therapie sollte also beim Arzt verbleiben. Nur dann kann er sie weiterhin gegenüber seinen Patienten vertreten.

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