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68-Jahres-Altersgrenze ist auch für Psychotherapeuten verfassungsgemäß

(BVerfG, Entscheidung vom 18.05.2001, Az. 1 BvR 522/01)


Maximilian G. Broglie
Rechtsanwalt

Die 71-jährige Beschwerdeführerin, die seit 1958 als Diplom-Psychologien arbeitet und seit 1971 an der kassenärztlichen Versorgung im Delegationsverfahren arbeitet, hat gegen die Ablehnung ihres Antrages auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da eine Verletzung von Grundrechten nicht erkennbar sei. Die einschlägige gesetzliche Regelung zur 68-Jahres-Altersgrenze sei mit dem Grundgesetz, insbesondere mit der Berufsfreiheit und dem Gleichheitssatz vereinbar. Vorliegend sei es zudem verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin am Delegationsverfahren teilgenommen habe auf die Zeiten der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit angerechnet werden. Deshalb komme auch nicht die Ausnahmeregelung zu Anwendung, wonach die Zulassung über die Altersgrenze hinaus verlängert werden kann, soweit der Psychotherapeut weniger als 20 Jahre tätig war und bereits vor dem 01.01.1993 zugelassen war.

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