www.arztrecht.de

Ein Service von:
Broglie, Schade & Partner GbR, Rechtsanwälte

In Kooperation mit:
von Schmidt-Pauli und Partner, Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

Akupunktur kann mit dem Hinweis, dass es keine Kammerbezeichnung ist, auf dem Praxisschild geführt werden

(BVerwG, Urteil vom 05.04.2001, Az. 3C 25.00)


Maximilian G. Broglie
Rechtsanwalt

Der Kläger betreibt eine Privatpraxis als niedergelassener Arzt und ist im Besitz des A- und B-Diploms der Deutschen Akademie für Akupunktur und Aurikulo-Medizin. Der Kläger führte seit 1986 den Hinweis "Akupunktur" auf seinem Praxisschild. Gegen die Aufforderung der beklagten Kammer, die Benutzung des Zusatzes zu unterlassen wandte der Kläger ein, die Akupunktur stelle inzwischen sogar an Universitäten eine etablierte Behandlungsmethode dar und habe zudem Eingang in die Gebührenordnung gefunden. Zudem sei der Hinweis zweckmäßig, um Patienten zu informieren. Er sei deshalb entgegen der Auffassung der Kammer berechtigt, die Bezeichnung mit dem zusätzlichen Hinweis zu führen, es sei keine Gebiets- oder Zusatzbezeichnung nach § 34 des Kammergesetzes für die Heilberufe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ansicht des Klägers bestätigt und ausgeführt, die Versagung des Rechts des Klägers, auf seinem Schild den gewünschten Hinweis anzubringen stelle einen rechtswidrigen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit dar. Die Berufsfreiheit schließe die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen mit ein. Die Versagung des Rechts des Klägers, den Hinweis zu führen stelle demzufolge einen Eingriff in das Grundrecht dar, die für ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Die einschlägigen Normen der § 27 Abs. 1 Satz 1 BO neue Fassung - wonach dem Arzt sachliche Information gestattet ist - und Kapitel D I Nr. 2 Absatz 12 BO seien zwar von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 33 des Kammergesetzes für Heilberufe gedeckt. Das Verbot der Angabe "Akupunktur" verletze aber das Grundrecht der Berufsfreiheit, weil kein Gemeinwohlbelang für dieses Verbot erkennbar sei. Insoweit müsse für interessengerechte und sachangemessene Information Raum bleiben. Dies um so mehr als es sich bei Akupunktur um abrechnungsfähige Leistungen handelt, die aber nicht von jedem Arzt gleichermaßen beherrscht werde.

© Copyright by Broglie, Schade & Partner GbR
Vorheriger Artikel Nächster Artikel zur Übersicht zur Homepage