Sonnenberger Str. 16, 65193 Wiesbaden, Tel. 0611/180950; Fax: 0611/1809518
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Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft
ÜBAG
Basis-Information
Prinzipiell ist eine überörtliche Gemeinschaftspraxis eine Berufsausübungsgemeinschaft nach § 18 Abs. 3 der Berufsordnung (BO) für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen.
Auf Grund der Änderungen durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zum 1.Januar 2007 ist die Gründung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft auch über den Planungsbereich hinaus möglich. Die Genehmigung zur Durchführung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft spricht der jeweilige Zulassungsausschuss für Ärzte nach Erörterung der Sachlage aus.
Die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses erstellt vier Wochen vor dem Sitzungstermin eine Tagesordnung. Nach Eingang des Antrags beim Zulassungsausschuss wird von der Geschäftsstelle eine Zahlungsaufforderung unter Nennung einer Rechnungsnummer verschickt. Nach Zahlungseingang wird der Antrag in die Tagesordnung der entsprechenden Sitzung des Zulassungsausschusses aufgenommen.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte tagt oft nur ein Mal im Monat. Zu der Sitzung, in der der Antrag verhandelt wird, wird der Arzt ca. drei Wochen vorher eingeladen.
Nach Genehmigung durch den Zulassungsausschuss werden alle Ärzte der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft unter einer neuen einheitlichen Betriebsstättennummer oder ihrer Nebenbetriebsstättennummer tätig.
Bei der gemeinsamen Tätigkeit von Ärzten sind bei der Abrechnung die abgerechneten Leistungen nach Maßgabe der Kassenärztlichen Vereinigung arztbezogen durch ihre lebenslange Arztnummer zu kennzeichnen.
Partner einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft behalten ihren eigenen Vertragsarztsitz (Ort der Niederlassung/Zulassung) bei und müssen überwiegend dort auch tätig sein. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Arzt hauptberuflich an den unterschiedlichen Standorten der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft tätig und somit die Versorgung der Versicherten auch an allen Standorten sichergestellt ist.
Das bedeutet insbesondere, dass die Kernleistungen des Fachgebietes, die für die jeweiligen Zulassungen am jeweiligen Standort der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft erteilt worden waren, dort auch weiterhin erbracht werden müssen.
Darüber hinaus wird sich der Zulassungsausschuss das gemeinsame Kooperationsziel einer einheitlichen Patientenversorgung (Behandlungskonzept) vorlegen lassen, welches sich in der Regel aus dem Gesellschaftervertrag ergeben sollte.
Die Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft dürfen an den Vertragsarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang tätig werden. Hier kann ein Richtwert von 13 Stunden pro Woche gelten. Der Umfang der Sprechstunden in den einzelnen Praxen ist namentlich anzugeben. Ein Praxisstandort (Praxisadresse) muss als Hauptsitz der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft benannt werden, dieser Hauptsitz erhält die Betriebsstättennummer, die Vertragsarztsitze der Partner erhalten eine Nebenbetriebsstättennummer zugeordnet.
Die Anträge, Bankverbindungen, usw. müssen von allen beteiligten Ärzten unterschrieben werden. Ein gemeinschaftlicher Abrechnungsstempel wird benötigt, den die Kassenärztliche Vereinigung zu gegebener Zeit veranlasst.
Wichtig ist für die Kassenärztliche Vereinigung ein fester Ansprechpartner, mit dem sie Kontakt bei Fragen aufnehmen kann.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Antrag auf Genehmigung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft gestellt werden.
Verfahrenstechnisch muss dann vor dem Zulassungsausschuss ggf. erst die bestehende Gemeinschaftspraxis beendet werden, bevor die neue überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft gegründet werden kann. Eine eventuelle Auflösung der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft wird ebenfalls durch den Zulassungsausschuss für Ärzte beschlossen.
Eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft fällt zudem noch als anzeigenpflichtige Mitteilung in den Aufgabenbereich der Ärztekammer.
H.-J. Schade
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Broglie, Schade & Partner GBR
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