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Abgabe von Nahrungsergänzungsmitteln in Arztpraxen




Christian Machill
Rechtsanwalt

Nach wie vor beschäftigt die Abgabe von Nahrungsergänzungsmitteln die Gerichte. In einem jüngst veröffentlichten Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 02.10.2008 (Az.: 21 O 312/08) wurde erneut festgestellt, dass die Abgabe diätischer Lebensmittel in Arztpraxen nur dann zulässig ist, wenn die Abgabe sich im Rahmen der erforderlichen Therapie bewegt.

Hintergrund des Verbotes der Abgabe von Nahrungsergänzungsmitteln ist die Norm von § 3 Abs. 2 Musterberufsordnung für Ärzte (MBO), wonach u.a. die Abgabe von Waren in der Arztpraxis untersagt ist. Mit dieser Regelung soll eine wirksame Trennung der wirtschaftlichen Interessen der Ärzte und ihrem Heilauftrag gewährleistet werden.

An dieser Einschätzung ändert auch das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29.05.2008 ( Az.: I ZR 75/08) zur zulässigen Durchführung von Vorträgen zur Ernährungsberatung in einer Arztpraxis nichts.

Der BGH hat in seinem Fall zu entscheiden, ob ein Arzt in seinen Praxisräumen außerhalb der Sprechzeiten einen Vortrag zum Thema Ernährungsberatung/Gewichtsreduktion eines gewerblichen Anbieters von Gewichtsreduktionskursen durchführen darf. Letztlich sah der BGH hierin keinen Verstoß des Arztes gegen des Berufspflichten.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die angesprochenen Patienten (Adipositas-Patienten), eine besondere Gruppe darstellten, da sie typischerweise über Gewichtsreduktionsprogramme über die Krankenkassen oder Gesundheitsämter informiert sind und sie daher nicht davon ausgehen, dass der Arzt sich als "Gewerbetreibender" darstellt und sich nicht an nicht-ärztlichen, merkantilen Gesichtspunkten orientiert. Bei den Patienten mit Übergewicht wird nun vorausgesetzt, dass diesen bekannt ist, dass medizinische Erkenntnisse in die Gewichtsreduktionsprogramme einfließen sollten und somit entsprechende Vorträge nicht als ungewöhnlich empfinden werden.

Aus dem Urteil ergibt sich aber gleichwohl nicht, dass neben der Vortragstätigkeit auch gleichzeitig Produkte zur Gewichtsreduktion abgegeben werden dürfen.

Letztlich bleibt die Abgabe von Produkten in der Arztpraxis nur dann zulässig, wenn diese im Rahmen der Therapie des Patienten erforderlich ist und eine Kontrolle des Arztes im Hinblick auf die Anwendung der abgegebenen Nahrungsergänzungsmittel ebenfalls notwendig ist.

Es verbleibt einem Arzt für die Abgabe von Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Produkten auch weiterhin die Möglichkeit der Gründung eines gewerbliches Instituts, welches entsprechend der Maßstäbe der Rechtssprechung personell, wirtschaftlich, organisatorisch und (partiell) räumlich von der Arztpraxis getrennt sein muss.

Christian Machill
Rechtsanwalt
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