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"operative Dermatologie" als Tätigkeitsschwerpunkt zulässig


Lorenz M. Rasch
Rechtsanwalt

Ein Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten kann den Tätigkeitsschwerpunkt "operative Dermatologie" dann angeben, wenn er diese Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt, also tatsächlich über entsprechende Erfahrung verfügt.

Informationen über die Tätigkeit des Arztes und die Angabe von Spezialisierungen sind dann zulässig, wenn sie in sachlicher Form und nicht irreführend sind. Insoweit ist insbesondere das Irreführungsverbot zu beachten.

Sofern es sich wie hier um eine gebietskonkretisierende Information handelt, darf nicht die Gefahr bestehen, dass die Bezeichnung des Tätigkeitsschwerpunkts mit einer Bezeichnung der Weiterbildungsordnung verwechselt werden kann. Insoweit ist die Angabe der operativen Dermatologie nicht irreführend, das es sich bei dieser Tätigkeit um eine solche handelt, die zum Kernbereich der Fachgebietsbezeichnung rechnet. Es handelt sich also um eine zulässige Konkretisierung.

Andererseits muss der Arzt die angekündigte Tätigkeit auch tatsächlich schwerpunktmäßig ausüben. Die Rechtsprechung nimmt dies dann an, wenn die Schwerpunkttätigkeit mindestens 20 % der Gesamtleistung des Arztes ausmacht.

Die rechtliche Beurteilung der Angabe des Tätigkeitsschwerpunktes hängt auch nicht von dem verwendeten Werbemedium ab. Grundsätzlich gilt, dass auch im Internet die Angaben zulässig sind, mit welchen der Arzt auch auf anderen Werbeträgern werben darf.



Lorenz M. Rasch
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