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Der Einsatz von "Testpatienten" durch Wettbewerbszentralen in HNO-Praxen ist unzulässig




Christian Machill
Rechtsanwalt

Mit seiner Entscheidung vom 06.04.2009 (Az. 40 O 148/08 KfH) hat das Landgericht Stuttgart dem gezielten Einsatz von so genannten "Testpatienten" durch Wettbewerbszentralen in HNO-Praxen einen Riegel vorgeschoben.

Ausgangspunkt der Entscheidung war der gezielte Einsatz eines 67-jährigen, schwerhörigen Testpatienten, der von der Wettbewerbszentrale Baden-Württemberg in HNO-Praxen geschickt wurde, um dort mögliche Verstöße der Ärzte im Rahmen der Versorgung von Patienten im verkürzten Versorgungsweg mit Hörgeräten zu ermitteln.

Im konkreten Fall behauptete der "Test-Patient" nach seiner Betreuung durch einen behandelnden HNO-Facharzt, dass er durch diesen nicht über alternative Bezugsmöglichkeiten für die Hörgeräte informiert worden sei. Aus diesem angeblichen Verhalten des Arztes schloss die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen die ärztlichen Berufspflichten, insbesondere gegen das Verbot der Zuweisung von Patienten an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen (§ 34 Abs. 5 MBO-Ä).

Der Argumentation der Wettbewerbszentrale ist das Landgericht Stuttgart jedoch nicht gefolgt. Es stellte in seinem Urteil klar, dass es nicht berufsrechtswidrig ist, wenn ein Facharzt für HNO-Heilkunde seine Patienten im Rahmen der Behandlung darauf hinweist, dass neben dem örtlichen Hörgeräte-Akustiker auch andere Hörgeräte-Akustiker die Versorgung des Patienten vornehmen können. Dabei ist unbeachtlich, dass ein Arzt, der am verkürzten Versorgungsweg teilnimmt, für seine ärztliche Leistung eine gesonderte Vergütung erhält. In diesem Zusammenhang führte das Gericht nochmals aus, dass der Verweis eines Arztes auf einen bestimmten Anbieter, insbesondere von Hörgeräten, nur dann untersagt werden kann, wenn insoweit für die Verweisung kein hinreichender Grund besteht. Als hinreichende Gründe sind dabei beispielsweise die Qualität der Versorgung, die räumlich günstige Lage für behinderte Patienten oder auch schlechte Erfahrungen mit ortsansässigen Hörgeräte-Akustikern anerkannt.

Kernargument der Stuttgarter Entscheidung ist jedoch, dass der Arzt in seiner Hilfeleistungspflicht durch den Patienten zu behandlungsfremden Zwecken ausgenutzt worden ist. Der "Testpatient" machte bei seinem Arztbesuch wiederholt falsche Angaben und täuschte dem Arzt seine Behandlungsbedürftigkeit vor. Die Entscheidung macht deutlich, dass der Verbraucherschutz an Grenzen stößt, wenn die Wettbewerbszentralen selbst zu rechtlich zweifelhaften Methoden greifen müssen.

Erfreulich sind daher die Ausführungen des Gerichts zum Einsatz derartiger Testpatienten.

Christian Machill
Rechtsanwalt
Broglie, Schade & Partner GBR

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